SOOS GmbH, Handelskai 94, Stiege 4, OG.5, 1200 Wien, Österreich / FN 371831k Handelsgericht Wien / Tel. +43 1 33 050 33

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SOOS GmbH für die Lagerung von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Palladium)

Stand: 01.04.2026

Die SOOS GmbH mit Sitz in Wien ist ein bankenunabhängiges, reines Lagerunternehmen für Edelmetalle und Teil der international tätigen GVS-Gruppe (Goldvorsorge), einem führenden Anbieter für internationale Edelmetalllagerung. Lagerstandorte bestehen derzeit unter anderem in Österreich, Deutschland, der Schweiz, Ungarn, Kroatien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (Dubai), Singapur, Estland, Kanada, den USA und auf den Cayman Islands. Die Dienstleistungen der SOOS GmbH werden weltweit angeboten, zumeist über GVS-Filialen. Eine Liste aller internationalen GVS-Filialen ist auf www.goldvorsorge.at (nachfolgend „GVS-Webseite“) einsehbar.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

Unsere Lagerlösungen für Edelmetalle sind bewusst kundenfreundlich gestaltet. Die wichtigsten Vorteile für Sie, wie besonderer Schutz, Transparenz und Flexibilität, sind in diesen AGB farblich hervorgehoben.

1 Vertragsabschluss und Vertragsdauer

(1) Alle Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der SOOS GmbH und dem Kunden kommen ausschließlich durch ausdrückliche oder schlüssige Annahme durch die SOOS GmbH zustande. Der Lagervertrag läuft, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Dauer. Der Abschluss ist sowohl persönlich in einer GVS-Filiale als auch im Fernabsatz möglich.

(2) Die Identität des Kunden und gegebenenfalls bevollmächtigter Personen wird nach gesetzlichen Vorgaben geprüft.

(3) Ansprüche aus dem Lagervertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung der SOOS GmbH abtretbar. Dadurch bleibt die Zuordnung der eingelagerten Edelmetalle zum jeweiligen Anspruchsinhaber eindeutig.

(4) Die SOOS GmbH erbringt ihre Dienstleistungen sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG); durch diese AGB werden zwingende Verbraucherschutzrechte nicht eingeschränkt.

2 Kontaktaufnahme und Vertragsdaten

(1) Mitteilungen, Benachrichtigungen und rechtserhebliche Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden an die jeweils zuletzt vom Kunden bekanntgegebene E‑Mail‑Adresse oder Anschrift übermittelt. Der Kunde hat für die regelmäßige Abrufbarkeit seiner E‑Mails und Aktualität seiner Kontaktdaten zu sorgen. Schriftliche Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Kunden gelangt sind und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist; eine Mitteilung per E‑Mail gilt spätestens am zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als zugegangen, sofern keine Anhaltspunkte für eine Zustellstörung bestehen.

(2) Nutzt der Kunde das auf der GVS-Webseite bereitgestellte, passwortgeschützte Kundenkonto, gelten über dieses Kundenkonto an die SOOS GmbH übermittelte Nachrichten als vom Kunden abgegebene schriftliche Willenserklärungen und als ausreichend legitimiert. Der Kunde hat seine Zugangsdaten geheim zu halten. Zur zusätzlichen Absicherung kann er im Kundenkonto eine Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren, was ausdrücklich empfohlen wird. Bei Verdacht auf unbefugte Nutzung hat er die SOOS GmbH unverzüglich zu informieren.

3 Schriftform und Vertragsänderungen

(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen des Lagervertrags, insbesondere solche, die den Lagerbestand, Vollmachten, Gebühren, Kundendaten oder sonstige vertragliche Vereinbarungen betreffen, müssen schriftlich erfolgen; die Übermittlung mittels E-Mail oder über das Kundenkonto auf der GVS-Webseite sowie anderer dauerhafter elektronischer Formate genügt der Schriftform, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.

(2) Jede bestätigte Änderung wird dokumentiert und im Lagervertrag nachvollziehbar aktualisiert. Aus Gründen der Diskretion werden nach Ein- oder Auslagerungen keine Belege mit Kundendaten ausgegeben. Der Kunde kann jederzeit einen aktuellen Lagervertrag anfordern. Eine mündliche oder stillschweigende Änderung ist ausgeschlossen.

4 Mitwirkungspflicht

(1) Die SOOS GmbH unterliegt im Rahmen internationaler Geschäftsbeziehungen den jeweiligen nationalen Gesetzen, behördlichen Auflagen und internen Richtlinien. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen sämtliche zur Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vollständig und rechtzeitig vorzulegen.

(2) Die SOOS GmbH ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder zu verweigern, bis die angeforderten Dokumente vollständig vorliegen und erfolgreich geprüft wurden.

5 Einlagerung

(1) Zur Einlagerung werden ausschließlich standardisierte, handelsübliche Anlageprodukte aus Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Barren und Münzen akzeptiert, die den organisatorischen und technischen Vorgaben des Lagerungssystems der SOOS GmbH entsprechen. Der Kunde kann Edelmetalle und handelsübliche Anlageprodukte zur Einlagerung bringen, unabhängig davon, bei welchem Händler oder Anbieter er diese erworben hat.

(2) Werden Edelmetalle über die GVS-Gruppe bezogen, können diese direkt in den Verwahrbestand des Kunden eingelagert werden, sofern sie für denselben Lagerstandort erworben wurden, an dem auch die Lagerung stattfindet. Werden Edelmetalle an einem anderen Ort erworben, so gelten für den Transport die Bestimmungen gemäß Punkt 9.

(3) Stücke, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden nicht eingelagert. Sie werden dem Kunden zurückgegeben.

6 Verwahrung

(1) Die SOOS GmbH ist laut ihrem Unternehmensgegenstand eine reine Lagerfirma. Sie verwahrt und verwaltet die eingelagerten Edelmetalle im GVS-Hochsicherheitslagersystem, handelt nicht mit Edelmetallen und besitzt keine eigenen Edelmetallbestände. Alle eingelagerten Edelmetalle gehören ausschließlich den Kunden. Sie bilden ein Sondervermögen und gehören zu keinem Zeitpunkt zum Vermögen der SOOS GmbH. Die eingelagerten Edelmetalle werden weder verpfändet noch als Sicherheit verwendet. Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe der im Lagervertrag ausgewiesenen Stückzahl verlangen. Die Ausfolgung erfolgt gemäß Punkt 8.

(2) Gleichartige Münzen und Barren werden gemeinsam gelagert. Jedem Kunden gehört die im Lagervertrag ausgewiesene Stückzahl des jeweiligen Artikels. Bei der Herausgabe erhält der Kunde Stücke gleicher Art, gleichen Gewichts und desselben Herstellers. Besondere Jahrgänge und Spezialprägungen werden dabei in der Regel nicht gesondert berücksichtigt. Die Bestände werden stückgenau erfasst und gemäß Punkt 11 regelmäßig kontrolliert und geprüft.

(3) Einzelverwahrung ist nach gesonderter Vereinbarung möglich, wird eindeutig gekennzeichnet und separat gelagert sowie verwaltet. Die Einzelverwahrung ist deutlich aufwendiger und daher in der Regel nur bei Artikeln von numismatischem Wert oder besonderem Einzelwert wirtschaftlich relevant.

(4) An einzelnen Lagerstandorten können Bestände bei externen Lagerpartnern verwahrt werden. Die Verwahrung erfolgt dort im Namen der SOOS GmbH für ihre Kunden. Die Lagerpartner erhalten keine Kundendaten. An den Rechten des Kunden gemäß Absatz 1 und 2 ändert dies nichts.

(5) Während der Verwahrung trägt der Kunde kein Risiko für Fehlbestände oder Beschädigungen der eingelagerten Bestände. Für Fehlbestände und Schäden kommt die SOOS GmbH selbst oder über ihre Versicherung gemäß Punkt 14 auf. Ausgenommen sind Ereignisse höherer Gewalt gemäß Punkt 16.

(6) Es besteht für wertneutrale, oberflächliche Veränderungen (z. B. Milchflecken bei Silber) während der Verwahrungszeit keine Haftung.

7 Vollmachten

(1) Der Kunde ist berechtigt, Dritten Vollmacht zu erteilen, über die im Rahmen dieses Lagervertrages verwahrten Gegenstände zu verfügen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, umfasst die Vollmacht insbesondere das Recht, Einlagerungen, Auslagerungen sowie Veräußerungen der verwahrten Gegenstände an Dritte vorzunehmen. Eine solche Vollmacht berechtigt nicht zur Kündigung, Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages sowie nicht zur Erteilung von Untervollmachten.

(2) Die SOOS GmbH ist berechtigt, die Anerkennung eines Bevollmächtigten abzulehnen, sofern nach objektiven Maßstäben begründete Zweifel an dessen Identität, Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsberechtigung bestehen.

(3) Eine erteilte Vollmacht kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung bei der SOOS GmbH gemäß Punkt 2 dieser AGB wirksam. Die SOOS GmbH bearbeitet Widerrufe unverzüglich im ordentlichen Geschäftsgang und bestätigt dem Kunden die Deaktivierung der Vollmacht auf Wunsch schriftlich.

(4) Die SOOS GmbH ist berechtigt, auf die Gültigkeit einer vorhandenen Vollmacht zu vertrauen, solange ihr kein Widerruf, keine Einschränkung oder der Tod des Vollmachtgebers bekannt ist.

(5) Der Kunde kann eine über den Tod hinaus geltende Sondervollmacht erteilen. In diesem Fall ist die SOOS GmbH nicht verpflichtet, das Fortbestehen der Vollmacht aufgrund des Ablebens des Vollmachtgebers zu überprüfen.

8 Ausfolgung, Auslagerung

(1) Um einen ordnungsgemäßen Ablauf und die Durchführung aller erforderlichen Prüfungen zu gewährleisten, ist für jede Ausfolgung, Auslagerung oder Standortverlagerung von eingelagerten Gegenständen eine vorherige Terminvereinbarung mit der SOOS GmbH erforderlich. Handelsübliche Mengen können nach Terminvereinbarung während der regulären Öffnungszeiten in der Niederlassung ausgelagert werden, die dem Lagerstandort zugeordnet ist. Handelsübliche Mengen können in der Regel kurzfristig, oft noch am selben Tag, ausgefolgt werden. In Einzelfällen kann eine Vorlaufzeit von einigen Werktagen erforderlich sein. Für größere oder besondere Mengen ist aus Sicherheitsgründen eine gesonderte Abstimmung erforderlich.

(2) Die SOOS GmbH ist berechtigt, vor jeder Auslagerung oder Ausfolgung die Legitimation zu prüfen und die Vorlage erforderlicher Unterlagen zu verlangen. Im Falle offener Forderungen, ausstehender Legitimation oder Sicherheitsbedenken ist sie berechtigt, die Ausfolgung zu verweigern. Der Kunde prüft die ausgefolgten Edelmetalle bei der Übergabe auf Stückzahl und Zustand und bestätigt die Übernahme.

(3) Die SOOS GmbH kauft als reine Lagerfirma keine Edelmetalle an. Ein Verkauf ist jederzeit direkt an die GVS-Gruppe möglich, ohne Abholung und ohne Transportkosten für den Kunden. Ein Verkauf an andere Händler steht dem Kunden ebenso frei.

9 Standortverlagerung und Transport

(1) Eine Veränderung des Lagerstandortes oder Überstellung der eingelagerten Gegenstände ist auf Kundenwunsch hin möglich.
Die Organisation des Transportes obliegt dem Kunden. Somit sind sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Risiken, ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Transportdienstleister vom Kunden zu tragen. Die SOOS GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die nach der Übergabe der Edelmetalle an den Transportdienstleister eintreten.

(2) Es wird dem Kunden dringend empfohlen, für den Transport spezialisierte Werttransportunternehmen zu beauftragen und eine entsprechende Valorenversicherung abzuschließen. Auf Wunsch des Kunden kann die SOOS GmbH die Organisation eines versicherten Transports an ein spezialisiertes Werttransportunternehmen vermitteln. Alle Kosten für Transport, Versicherung und sonstige mit der Auslagerung und dem Transport verbundenen Aufwendungen trägt der Kunde. Je nach Lagerstandort und Zielland können bei Auslagerung oder Wechsel des Lagerstandortes Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben anfallen, insbesondere Mehrwertsteuer auf Silber, Platin und Palladium. Diese trägt der Kunde.

(3) In Fällen höherer Gewalt gemäß Punkt 16, welche den regulären Geschäftsbetrieb bzw. den Zugang zum Lagerstandort oder die Durchführung von Ausfolgungen wesentlich beeinträchtigen, ist die SOOS GmbH berechtigt, Ausfolgungen, Auslagerungen oder Standortverlagerungen vorübergehend auszusetzen oder zu verschieben. In einem solchen Fall wird die SOOS GmbH den Kunden unverzüglich über die Situation und das weitere Vorgehen informieren.

10 Kündigung

(1) Der Kunde kann den Lagervertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, vorausgesetzt, sämtliche eingelagerten Gegenstände wurden vor Vertragsende vollständig abgeholt, an einen Dritten verkauft oder in ein anderes Lager übertragen.

(2) Die SOOS GmbH kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Bereits bezahlte Lagergebühren werden bis zum Ende des Kalendermonats abgerechnet, in dem der Vertrag endet. Jeder begonnene Kalendermonat gilt als voller Monat. Im Voraus bezahlte Lagergebühren für volle Kalendermonate nach dem Vertragsende werden dem Kunden rückerstattet.

(3) Mit Vertragsende bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Lagergebühren bis zur vollständigen Abholung, dem Verkauf an einen Dritten oder der Übertragung der eingelagerten Gegenstände durch den Kunden. Die Ausfolgung der Gegenstände erfolgt gemäß Punkt 8 Ausfolgung, Auslagerung.

11 Bestandsprüfung, Berichte und Zutrittsregelung

(1) Bei jeder Bestandsveränderung, insbesondere bei Einlagerung, Auslagerung, Übergabe, Transport oder sonstiger Bestandsbewegung, werden die betroffenen Barren und Münzen physisch kontrolliert, gezählt, dokumentiert und mit den Warenbestandsaufzeichnungen abgeglichen. Jedes neu eingehende Stück wird vor der endgültigen Einlagerung einer Echtheitsprüfung unterzogen.

(2) Für jeden Monat wird ein Bericht zum internen Lageraudit erstellt und veröffentlicht. Darin werden zum Monatsstichtag die erfassten und fortgeschriebenen physischen Edelmetallbestände aller Länder je Edelmetall und nach Feingewicht mit der Summe der Kundenlagervertragsbestände abgeglichen.

(3) Das interne Kontrollsystem wird durch Prüfungen wirtschaftlich und personell unabhängiger externer Prüfer ergänzt. Diese prüfen nach einem dokumentierten, risikoorientierten Verfahren ausgewählte Edelmetallbestände und Lagerplätze stichprobenartig physisch und gleichen sie mit der internen Auditdokumentation ab. Umfang, Auswahl und Ergebnis werden in einem gesonderten externen Prüfbericht dokumentiert und veröffentlicht.

(4) Die in den Lagerverträgen ausgewiesenen Edelmetallbestände sind vollständig physisch eingelagert. Die Quartalsinventur erfolgt jeweils Ende Februar, Mai, August und November. Dabei werden sämtliche physischen Edelmetallbestände an allen Lagerstandorten vollständig physisch gezählt. Dies umfasst auch Bestände bei externen Lagerpartnern. Das Ergebnis wird im Bericht zum internen Lageraudit des jeweiligen Inventurmonats sowie in den Länderberichten veröffentlicht.

(5) Der Kunde kann für seinen eigenen Lagervertrag eine notarielle Einzelbestätigung zu einem Inventurstichtag anfordern. Der Antrag ist nicht befristet und kann auch nach dem jeweiligen Inventurstichtag gestellt werden. Maßgeblich sind stets die Feingewichte zum jeweiligen Inventurstichtag. Bestandsveränderungen nach diesem Stichtag sind nicht Gegenstand der Bestätigung. Zu jedem Inventurstichtag wird dem Notar eine Quartalsaufstellung mit allen Lagervertragsnummern und den zugehörigen Feingewichten je Edelmetallart übergeben. Diese ist von der Geschäftsführung unterzeichnet, notariell beglaubigt und wird beim Notar hinterlegt. Der Notar gleicht die vom Kunden angegebene Lagervertragsnummer und die Feingewichte mit dieser Quartalsaufstellung ab und dokumentiert das Ergebnis in einer öffentlich beglaubigten Urkunde. Die Bestätigung betrifft ausschließlich diesen Abgleich. Die Gebühr ist im Antrag auf notarielle Einzelbestätigung angegeben und wird vom Kunden getragen.

(6) Der Zutritt zu den Lagerbereichen und Tresoren ist ausschließlich autorisierten Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der SOOS GmbH sowie gegebenenfalls beauftragten Prüfern vorbehalten. Diese Zutrittsregelung dient der Sicherheit, Diskretion und dem Schutz sämtlicher Kundenbestände.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Einzelverwahrung gemäß Punkt 6 (3).

12 Gebühren und Vergütung

(1) Die Lagergebühr ist jährlich im Voraus zu entrichten und beinhaltet Versicherungskosten. Die Lagergebühr wird mit der ersten Einlagerung fällig und jeweils im Voraus für 12 Monate berechnet. Der Berechnungsschlüssel für die Lagergebühren ist für jeden angebotenen Lagerstandort im jeweils gültigen Informationsblatt geregelt. Die Informationsblätter mit geltender Gebührenstruktur können jederzeit auf der GVS-Webseite eingesehen oder in den GVS-Filialen angefordert werden.

(2) Für die Höhe der Gebühren sind folgende Parameter maßgeblich: Art der Verwahrung, Lagerstandort, Edelmetallart und Wert der eingelagerten Gegenstände. Bei der Einzelverwahrung wird die Gebühr individuell festgelegt.

(3) Die SOOS GmbH informiert ihre Kunden rechtzeitig über anstehende Fälligkeiten von Lagergebühren und ist bemüht, bei Zahlungsverzögerungen im Einzelfall gemeinsam mit dem Kunden eine praktikable Lösung zu finden.

(4) Wird die fällige Lagergebühr trotz entsprechender Information nicht bezahlt, ist die SOOS GmbH berechtigt, Verzugszinsen bis zur gesetzlich zulässigen Höhe zu verlangen. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Lagervertrag ist die SOOS GmbH berechtigt die Ausfolgung einzelner oder aller eingelagerter Gegenstände bis zur vollständigen Begleichung der offenen Lagergebühren und Kosten zurückzubehalten. Bleibt die Lagergebühr trotz Mahnung unbezahlt, kann die SOOS GmbH eingelagerte Edelmetalle im erforderlichen Umfang verwerten. Die Verwertung wird angekündigt und erfolgt frühestens einen Monat danach.

(5) Vor der Ausübung dieser Rechte trägt die SOOS GmbH den Umständen des Einzelfalls bestmöglich Rechnung und wird den Kunden nach Möglichkeit nochmals kontaktieren, um eine einvernehmliche Lösung (z.B. geänderte Zahlungsmodalitäten) zu prüfen.

13 Anpassung der Gebühren und Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Gebührenanpassungen können auftreten, wenn sich Marktbedingungen, Versicherungskosten oder gesetzliche Vorgaben wesentlich verändern. Gebührenänderungen sind selten und werden nur im angemessenen Umfang vorgenommen. Änderungen werden dem Kunden mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger (insbesondere per E-Mail) bekanntgegeben und gelten ab dem folgenden Abrechnungszeitraum. Bei Erhöhung des Lagervolumens, der Wertmenge oder der Anzahl eingelagerter Gegenstände wird die daraus resultierende zusätzliche Lagergebühr anteilig bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums berechnet.

(2) Änderungen der AGB und der Gebührenstruktur gelten nur für die Zukunft und werden dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (insbesondere per E-Mail oder postalisch) mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Lagervertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen schriftlich zu kündigen. In diesem Fall werden die Lagergebühren bis zum Wirksamwerden der Kündigung nach den bisherigen Bedingungen abgerechnet. Widerspricht der Kunde als Verbraucher den Änderungen bis zum Inkrafttreten der Änderungen, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter; die SOOS GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Lagervertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen.

14 Versicherung

(1) Die SOOS GmbH unterhält für die Lagerung von Edelmetallen eine All‑Risk‑Versicherung zur Absicherung gegen physische Schäden und physischen Verlust der eingelagerten Gegenstände zum jeweils aktuellen Rohstoffwert. Als Referenz gilt der ausgewiesene Preis des zuletzt veröffentlichten LBMA-Fixings. Die Versicherung umfasst grundsätzlich alle versicherbaren Risiken („All‑Risk‑Deckung“).

(2) Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden infolge von Krieg und kriegsähnlichen Ereignissen, staatlichen Eingriffen sowie Schäden durch nukleare, radioaktive, chemische, biologische oder vergleichbare Gefahren. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden aus bestimmten Cyberereignissen, Sanktionen sowie Terrorrisiken. Kurs‑, Marktpreis‑, Zins‑, Steuer‑ oder sonstige mittelbare oder Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) sind von der Versicherung nicht umfasst.

(3) Für Fehlbestände und Schäden an eingelagerten Beständen, auch durch Diebstahl, kommt die SOOS GmbH selbst oder über diese Versicherung auf. Dies gilt auch für Schäden, die gemäß Absatz 2 nicht versichert sind, soweit keine höhere Gewalt gemäß Punkt 16 vorliegt.

15 Haftung

(1) Die SOOS GmbH haftet uneingeschränkt für Vorsatz, grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die SOOS GmbH nur für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht. Diese Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftungsbeschränkungen dieses Vertrages gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SOOS GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen.

(3) Soweit vorstehend die Haftung der SOOS GmbH beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(4) Für Verlust und Beschädigung eingelagerter Bestände gelten vorrangig die besonderen Regelungen gemäß Punkt 6 (5) und Punkt 14.

16 Haftungsausschluss bei höherer Gewalt

(1) Für Schäden, Fehlbestände, Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung infolge höherer Gewalt besteht keine Haftung. Dazu zählen insbesondere Krieg, Terror, Aufruhr, Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen oder Sanktionen sowie nukleare oder vergleichbare Gefahren, sofern die SOOS GmbH diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Übrigen bleiben die Haftungsregelungen von Punkt 15 unberührt.

17 Datenschutz

(1) Die SOOS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden gemäß DSGVO und österreichischem Datenschutzrecht zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Lagervertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

(2) Zur Auftragsabwicklung und Vertragserfüllung kann die SOOS GmbH personenbezogene Daten an andere Unternehmen der GVS-Gruppe sowie an externe Dienstleister übermitteln, soweit dies erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit und Einhaltung der Datenschutzvorschriften verpflichtet sind. Zum Zweck der notariellen Einzelbestätigung wird dem beauftragten Notar zu jedem Inventurstichtag eine Aufstellung der Lagervertragsnummern mit den Feingewichten übergeben. Die Lagervertragsnummern werden ohne Namen und Mengen in den Länderberichten veröffentlicht.

(3) Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen sowie das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz‑Aufsichtsbehörde.

(4) Im Übrigen gelten die auf der GVS-Webseite veröffentlichten datenschutzrechtlichen Hinweise, die ergänzend auf die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit diesem Lagervertrag Anwendung finden.

18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden rechtlichen Angelegenheiten ist Wien-Leopoldstadt, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Fassung dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.

 

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